Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz

LNatSchG NRW

§ 22 Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/22#abs-1 (1) Die gemäß § 10 dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind bei allen behördlichen Maßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/22#abs-2 (2) Begleitende Anordnungen und Maßnahmen anderer Behörden nach § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind darüber hinaus mit den im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen in Einklang zu bringen. Das Gleiche gilt für die öffentliche Förderung von Eingrünungen, Anpflanzungen, Rekultivierungen und ähnlichen Maßnahmen.

§ 21 § 23